Was in den USA passiert ist
Lindsay Waninger arbeitete weniger als drei Monate für Marathon Engineering, bevor sie in einer Videokonferenz entlassen wurde. Das Gespräch wurde mit der KI-App Fireflies automatisch mitgeschrieben. Laut ihrer im August 2026 eingereichten Klage hielt die Mitschrift fest, wie ein Vorgesetzter sinngemäß äußerte, die „ideale“ Nachfolge für ihre Position sei „hoffentlich ein kräftiger junger Mann“ – eine Aussage, die als Beleg für Geschlechterdiskriminierung dient. Selbst falls die Mitschrift vor Gericht letztlich nicht vollständig verwertbar sein sollte, muss ihre Existenz im Rahmen der Beweisermittlung offengelegt werden und kann weitere Zeugen oder Ermittlungen nach sich ziehen.
Parallel dazu läuft vor einem US-Bundesgericht in Nordkalifornien eine konsolidierte Sammelklage gegen Otter.ai, die vorwirft, das Tool habe private Gespräche ohne Zustimmung aller Beteiligten aufgezeichnet und die Aufnahmen ohne ausreichende Offenlegung zum Training eigener KI-Modelle verwendet. Beide Fälle zusammen zeigen ein Muster: KI-Meeting-Tools bewahren und können Gesprächsinhalte offenlegen, mit deren gerichtlicher oder dritter Verwertung die Beteiligten zum Zeitpunkt des Gesprächs nicht gerechnet haben.
Die deutsche Rechtslage: kein Zustimmungsproblem, sondern ein Straftatbestand
In der US-Berichterstattung wird das Thema überwiegend als Frage von Zustimmung, Datenschutz und Beweisverwertung diskutiert. Nach deutschem Recht ist die Ausgangslage schärfer: § 201 StGB stellt die unbefugte Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Worts eines anderen unter Strafe – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Erforderlich ist grundsätzlich die Einwilligung aller an einem Gespräch Beteiligten, nicht nur der Person, die das Tool aktiviert.
Entscheidend ist dabei eine technische Feinheit, die juristische Analysen zu KI-gestützter Meeting-Transkription herausarbeiten: Wird ein Gespräch ausschließlich „on the fly“ transkribiert, ohne dass das Tonmaterial als solches gespeichert wird, liegt keine strafbare Aufnahme vor. Bei den meisten marktüblichen Transkriptionstools umfasst der Verarbeitungsprozess jedoch eine Zwischen- beziehungsweise Pufferspeicherung des Audiosignals, die über eine bloß flüchtige Verarbeitung im Arbeitsspeicher hinausgeht – womit das gesprochene Wort technisch festgehalten wird und der Anwendungsbereich von § 201 Absatz 1 Nummer 1 StGB regelmäßig eröffnet ist.
Warum Einwilligung im Arbeitsverhältnis besonders schwierig ist
Eine wirksame Einwilligung aller Beteiligten erweist sich in der Praxis selten als gangbarer Weg – insbesondere im Arbeitsverhältnis mangelt es häufig an der für eine wirksame Einwilligung nötigen Freiwilligkeit. Wenn eine Führungskraft ankündigt, ein Meeting mit KI mitzuschreiben, und Mitarbeitende dem faktisch nicht widersprechen können, ohne ihre Position zu gefährden, ist diese Zustimmung rechtlich angreifbar. Das betrifft gerade Situationen wie Kündigungsgespräche, Leistungsbeurteilungen oder Konfliktgespräche – also genau die Gesprächskategorie, die im Marathon-Engineering-Fall zum Streitgegenstand wurde und in der eine spätere Beweisverwertung am wahrscheinlichsten relevant wird.
Die zusätzliche EU-AI-Act-Dimension: Emotionserkennung
Eine zweite, unabhängige Rechtsebene betrifft eine Funktion, die manche KI-Meeting-Tools als Zusatzfeature bewerben: Sentiment- oder Stimmungsanalyse von Gesprächen. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f des EU AI Act verbietet seit dem 2. Februar 2025 das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Nutzung von Emotionserkennungssystemen in Arbeitsumgebungen, abgesehen von eng umrissenen medizinischen oder sicherheitsbezogenen Zwecken. Ein Emotionserkennungssystem in diesem Sinne ist jedes KI-System, das darauf ausgelegt ist, Emotionen oder Absichten natürlicher Personen auf Grundlage biometrischer Daten – einschließlich der Stimme – zu erkennen oder abzuleiten. Verstöße fallen in die höchste Bußgeldstufe der Verordnung: bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Entscheidend für Unternehmen, die ein solches Tool lediglich einsetzen, statt es selbst zu entwickeln: Das Verbot trifft nicht nur Anbieter, sondern jeden, der ein entsprechendes System nutzt. Ein Unternehmen, das ein lizenziertes Meeting-Tool mit aktivierter Sentiment-Analyse-Funktion im Arbeitskontext einsetzt, verstößt nach dieser Logik ebenso gegen Artikel 5 wie der Tool-Anbieter selbst – unabhängig davon, ob es die Funktion aktiv beworben oder nur standardmäßig aktiviert gelassen hat.
Was daraus praktisch folgt
Beide Rechtsebenen – § 201 StGB und Artikel 5 EU AI Act – betreffen ein Werkzeug, das in vielen Unternehmen unserer Zielgruppe bereits im Alltagseinsatz ist, oft ohne dass die rechtliche Tragweite bewusst geprüft wurde.
- Prüfen, welche KI-Meeting-Tools im eigenen Unternehmen tatsächlich im Einsatz sind – häufig werden diese von einzelnen Teams oder Führungskräften eigenständig aktiviert, ohne zentrale IT- oder Rechtsabteilungs-Freigabe.
- Vor jedem KI-gestützt mitgeschriebenen Gespräch eine wirksame, dokumentierte Einwilligung aller Beteiligten einholen – und bei Kündigungs-, Beurteilungs- oder Konfliktgesprächen besonders kritisch prüfen, ob diese Einwilligung angesichts des Machtgefälles tatsächlich freiwillig ist.
- Aktiv prüfen, ob ein genutztes Tool Sentiment- oder Emotionserkennungsfunktionen enthält, und diese im Arbeitskontext deaktivieren, sofern sie nicht unter eine der eng umrissenen Ausnahmen des Artikel 5 EU AI Act fallen.
- Interne Richtlinien für den Einsatz von KI-Meeting-Tools aufstellen, die Einwilligungsprozess, Datenspeicherung und zulässige Funktionsumfänge klar regeln, statt sich auf die Standardeinstellungen des jeweiligen Anbieters zu verlassen.
Der eigentliche Wert dieser Analyse liegt nicht in einer Warnung vor KI-Meeting-Tools als solchen – sie bieten echten Nutzen für Dokumentation und Nachbereitung. Der Punkt ist, dass die rechtliche Ausgangslage in Deutschland eine andere ist als die überwiegend zivilrechtlich geprägte US-Debatte: Wo ein US-Unternehmen ein Zustimmungs- und Beweisproblem managt, kann ein deutsches Unternehmen ohne belastbare Einwilligung aller Beteiligten einen Straftatbestand erfüllen – ein Unterschied, der in der Risikoabwägung nicht untergehen sollte.